1.1Die
nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und
Angebote derA-One Security UG (haftungsbeschränkt),imfolgendenA-One Securitygenannt.
1.2Lieferungen
können sowohl Software, Hardware oder Beratungsleistungen sein, sie werden im Folgenden
unter dem Begriff Warezusammengefasst.
1.3Abweichungen
von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und
Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren
Geschäftsbedingungen von A-One Security bedürfen derSchriftform.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1Angebote
von A-One Security sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge,
Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen - freibleibend undunverbindlich.
2.2Der
Umfang der von A-One Security zu erbringenden Leistungen wird allein durch die
Auftragsbestätigung von A-One Security festgelegt; ergänzend gelten diese
Geschäftsbedingungen und anwendbare besondere Geschäftsbedingungen von A-One
Security.
2.3A-One
Security behält sich die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder
technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen
beziehungsweise von der Auftragsbestätigungvor.
3. Installation, Schulung und Beratung
3.1Der
Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Ware selbst
verantwortlich. Sowohl die Installation durch A-One Security als auch Schulung
und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der
gelieferten Ware gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen
nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
3.2Sofern
eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür
zu sorgen, daß die erforderlichen Bedingungen bereitgestellt sind, sowie
genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügungsteht.
3.3AuskünftebedürfenderschriftlichenBestätigung.
4. Untersuchungs- und Rügepflicht; Leistungsumfang
4.1Wenn
der Kunde Kaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte Ware oder Bestandteile
nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler A-One
Security unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.3A-One
Security ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Der Berechtigung
von A-One Security zu Teillieferungs- und Teilleistungen kommt keine weitere
Bedeutung für die Vertragsabwicklungzu.
5. Preise
5.1Die Preise
verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend
sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste
Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen
Listenpreisenberechnet.
5.2Dienstleistungen
werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme
jeweils gültigen Preislistevergütet.
5.3A-One
Security ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere
Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart
ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preiseberechnet.
6. Lieferfrist
6.1Von A-One
Security angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich. Falls im
Einzelfall dennoch ein Liefertermin oder eine Lieferfrist ausdrücklich in
Verbindung mit dem Wort "verbindlich" zugesagt werden, wird
vereinbart, dass der Kunde im Falle des Verzuges A-One Security eine Nachfrist
von zumindest 4 Wochen schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu setzen
hat und im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist vom Vertrag
zurücktretenkann.
6.2Auftragsänderungen
führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes
vereinbartwird.
6.3Liefer-
und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und
allen sonst von A-One Security nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf
die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei
Streik oder Aussperrung bei A-One Security, ihren Lieferanten oder derenUnterlieferanten.
7. Annahmeverzug des
Kunden
7.1Kommt
der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist A-One Security nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Verlangt A-One Security Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des
Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder A-One Security einen
höheren Schadennachweist.
8. Gefahrübergang,
Gewährleistung
8.1Dem
Kunden ist bekannt, dass Standardsoftware mit Hinblick auf die vielfältigen
Anwendungsmöglichkeiten und mit Hinblick auf ihre Komplexität in der Regel
nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. Insoweit es sich daher um Fehler
handelt, die bei gewöhnlicher Sorgfalt nicht auffallen müssen, liegt kein
Mangel vor. A-One Security macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.
8.2Soweit A-One
Security Ware gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese
- auf Verlangen von A-One Security gemeinsam mit dem Mitarbeiter von A-One
Security - unverzüglich testen.
Funktioniert die Ware im Wesentlichen vertragsgerecht, wird er unverzüglich
schriftlich die Abnahme erklären.
8.3Sofern
unter Bedachtnahme auf Punkt 8.1 Mängel vorliegen sollten, kann A-One Security
Mängel nach Wahl durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware nach
Maßgabe des folgenden Absatzes beseitigen. Mängel der Software kann A-One
Security darüber hinaus durch Überlassung eines neuen Releasebeseitigen.
8.4Gewährleistungsansprüche
sind schriftlich geltend zu machen; sie müssen eine genaue Beschreibung des
gerügten Mangels enthalten. A-One Security wird nach Eingang der Mängelrüge
nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder
sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise
die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, die die
Fehlerbehebungermöglichen.
8.5Die
Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde entgegen vorstehender Ziffer
4.1 sowie den Bestimmungen der §§ 377 ff HGB seiner Untersuchungs- und
Rügepflicht nicht nachkommt. Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen
an gelieferter Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch,
es sei denn, der Kunde weist nach, daß der Mangel nicht auf die Veränderungen
zurückzuführenist.
9. Haftung
9.1Eine
Haftung von A-One Security für Schäden des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund -
einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher
(deliktischer) Haftung - ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde
durch A-One Security grob fahrlässig oder vorsätzlichverursacht.
9.2A-One
Security haftet in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersehbare
Folgeschäden. SITQSystemshaftetebenfallsnichtfürSchäden,soweitderKundederenEintrittdurchihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere Programm- und Datensicherung und
ausreichende Produktschulung des Anwenders - hätte verhindern können.
10. Zahlung
10.1Soweit
nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort mit Rechnungsstellung ohne
jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist A-One Security berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zuverlangen.
10.2Aufrechnung
und Zurückbehaltung sind nur wegen von A-One Security schriftlich und
ausdrücklich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des
Kundenzulässig.
10.3Schuldet
der Kunde A-One Security mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird zunächst die
fällige Schuld,untermehrerenfälligenSchuldendiejeweilsältereSchuldgetilgt.
10.4Ist der
Kunde gegenüber A-One Security im Zahlungsverzug, ist A-One Security
berechtigt, alle Warenlieferungen sowie sämtliche Supportleistungen
einzustellen, bis die offenen Forderungen vom Kunden ausgeglichen wordensind.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1A-One
Security behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware sowie das
Nutzungsrecht ander darauf enthaltenen
Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde
Vollkaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung
sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden
Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von A-One
Security in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an der Ware erwirbt der Kunde die
in der Produktlizenz spezifiziertenNutzungsrechte.
11.2Der
Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für A-One Security zu
verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und
sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden
Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mitdemAbschlußdieserVereinbarunganA-One Securityab.A-One SecuritynimmtdieAbtretungan.
11.3Der
Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware
beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Ware entstehenden Forderungen an A-One
Security ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf
Verlangen von A-One Security hat er die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekanntzugeben. A-One Security ist berechtigt, die Abtretung
gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen. Im Übrigen ist der Kunde
verpflichtet, in seiner Buchhaltung die Abtretung durch entsprechende Vermerke,
insbesondere auch durch Vermerke in der Offene-Posten-Liste ersichtlich zu
machen und sämtlichen allfälligen sonstigen jeweiligen Anforderungen an
wirksame Abtretungen zu entsprechen und die Erfüllung dieser AnforderungenA-One Security über entsprechende
Aufforderungnachzuweisen.
11.4Eine
Be- oder Weiterverarbeitung der von A-One Security gelieferten Waren erfolgt
für A-One Security. A-One Security erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des
bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes derVorbehaltsware.
11.5Bei der
Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt A-One Security
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu
den anderen Gegenständen zur Zeit derVerarbeitung.
11.6Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder zu
erwartender Zahlungseinstellung ist A-One Security berechtigt, die
Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger
Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen
auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. A-One Security ist
berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung
auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zubefriedigen.
11.7Bei
einem Rücknahmerecht A-One Security gemäß vorstehendem Absatz ist A-One
Security berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche
Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware
ermächtigten Mitarbeitern von A-One Security den Zutritt zu den Geschäftsräumen
während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zugestatten.
11.8Die
Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen
gelten nicht als Rücktritt vomVertrag.
11.9Der
Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der
Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %übersteigt.
12. Umfang der Rechtseinräumung
12.1A-One
Security behält an der gelieferten Ware die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte
sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist. Die auf der Ware oder der Verpackung angebrachten
Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zubeachten.
12.2Soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches
Nutzungsrecht an der auf der übergebenen Ware. Diese dürfen nur - soweit
technisch zwingend erforderlich - zum Zwecke der Sicherung und Installation
vervielfältigt werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesondertenRechtseinräumung.
12.3Die
Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Ware ist unzulässig, soweit nicht
zwingende gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder
anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung
von Warenmängeln bietet A-One Security im Rahmen ihrer Standardpflegeverträgean.
12.4Die
Dekompilierung oder Disassemblierung von vertragsgegenständlichen Software
(Reverse Engineering) ist ebenfalls unzulässig. A-One Security behält sich vor,
dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der
Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen
benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der
Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die in § 69e Abs. 2 des deutschen
Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen zubeachten.
13. Schutzrechte Dritter
Der Kunde verpflichtet sich, A-One Security von Schutzrechtsbehauptungen
Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu
setzen und A-One Security auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen.
A-One Security ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter
notwendige Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und
bezahlter Ware durchzuführen.
14. Abtretbarkeit von
Ansprüchen
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit A-One Security
geschlossenen Verträgen abzutreten oder sonst Rechte oder Pflichten aus mit A-One
Security geschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung von A-One Security ganz
oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für
Gewährleistungsansprüche.
15. Datenschutz
Der Kunde ermächtigt A-One Security, die im Zusammenhang mit der
Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Datenschutzgesetzes
zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
16. Schlussabstimmungen
16.1Diese
Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten
Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren
Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung möglichstnahekommt.
16.2Es gilt
ausschließlich deutschesRecht.
16.3Erfüllungsort
für alle Lieferungen und Leistungen von A-One Security ist Berlin
(Deutschland). Als ausschließlicherGerichtsstandwirdBerlin(Deutschland)vereinbart.